Satzung der Ottonia Magdeburg e.V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen "Ottonia Magdeburg e.V." und hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Reg.-Nr. VR 10212 eingetragen.
Der Verein Ottonia Magdeburg e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zielen, insbesondere der Studentenhilfe. Er bezweckt,
a) Wohngelegenheiten für Studenten zu schaffen und zu unterhalten
b) christliche Normen und Wertvorstellungen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern;
c) die Wissenschaft zu fördern und eine dem Leben dienende, über das Fachwissen hinausgehende geistige Bildung zu vermitteln;
d) echte Freundschaft und studentische Gemeinschaft zu fördern und den Zusammenhalt von Studierenden und ehemaligen Studenten der Magdeburger Hochschuleinrichtungen zu pflegen;
e) studentisches und akademisches Brauchtum zu pflegen und zu fördern;
f) seine Mitglieder und Angehörige verstorbener Mitglieder, sowie dem Verein nahestehende Nichtmitglieder im Falle der Not zu unterstützen.
Der Verein erstrebt keine Gewinne. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
II. Mitgliedschaft
§ 2
a) Mitglieder des Vereins Ottonia Magdeburg e.V. können Studierende und ehemalige Studenten der Magdeburger Hochschuleinrichtungen werden.
b) Über die Mitgliedschaft von ehemaligen Studenten und Studierenden anderer Hochschuleinrichtungen sowie von Nichtakademikern entscheidet die Mitgliederversammlung (Cumulativconvent).
§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam mit dem Eingang des Briefes beim Vorstand.
Die Ausschließung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen:
a) bei Nichtzahlung des Beitrags trotz erfolgter Mahnung mit Fristsetzung oder
b) auf Vorschlag des Vorstandes, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind insbesondere ehrloses oder vereinsschädigendes Verhalten.
Der Vorstand kann beim Vorliegen der unter a) und b) genannten Gründe die einstweilige Suspendierung eines Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung aussprechen.
§ 4
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Bei einem Austritt ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr noch voll zu zahlen.
III. Organe des Vereins
§ 5
Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
1. Vorstand
§ 6
§ 6
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer und
dem Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (Cumulativconvent) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt beginnt mit der Annahme durch den gewählten und endet mit der Annahme des Amtes durch seinen Nachfolger, falls nicht besondere Gründe für ein frühzeitigeres Erlöschen (Tod, Ausschluß u.ä.) vorliegen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Zahl der Vereinsmitglieder.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Registergericht gegenüber gilt der Vorstand so lange als vertretungsberechtigt, wie die Vertretungsbefugnis bei Gericht nicht ausdrücklich widerrufen ist.
Beschlüsse des Vorstandes, die von allen Mitgliedern gefaßt sein müssen, erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu ermächtigen.
§ 7
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er beschließt über alle den laufenden Geschäftsbetrieb betreffenden Maßnahmen, er beschließt ferner in den Fällen, in denen dies nach den Satzungen des Vereins vorgesehen ist.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Jahres ist der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und eine Übersicht über das Vermögen des Vereins aufzustellen.
§ 8
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft er dies für erforderlich hält oder dies in den Satzungen vorgeschrieben ist.
Der Vorsitzende - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter oder das dritte Vorstandsmitglied - leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von 3 Wochen schriftlich an die letztbekannte Adresse der Vereinsmitglieder. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Von jeder Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegende Rechnung usw. zu fertigen.
2. Mitgliederversammlung
§ 9
§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Cumulativconvent) muß alljährlich einmal stattfinden, spätestens bis zum 15.11. eines jeden Jahres. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung außerdem einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragen. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder das dritte Vorstandsmitglied an der Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung verhindert, so führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Wegen Einberufung der Mitgliederversammlung siehe § 8.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Rechnungslegung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Vereinseigentum
e) Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
h) alle im Gesetz oder in der Satzung der Entschließung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Fragen.
§ 11
Die Beschlußfassung erfolgt mit relativer Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Im Falle der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muß mindestens die Hälfte der nach der Mitgliederliste dem Verein angehörenden Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung mangels genügender Anwesenheit beschlußunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit entscheidet. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung stehen, kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn keine Mitglieder widersprechen. Derartige Beschlüsse sind vom Vorstand allen in der Versammlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Mitgliedern an die letztbekannte Adresse mitzuteilen und werden wirksam, wenn binnen 6 Wochen nach Absendung der Mitteilung beim Vorsitzenden des Vereins kein Widerspruch eingegangen ist. Geht ein Widerspruch ein, so ist dieser Punkt auf der nächsten Mitgliederversammlung nochmals zur Abstimmung zu bringen.
IV. Vereinsvermögen
§ 12
Das Vermögen des Vereins steht der Gesamtheit der Mitglieder in der Weise zu, daß Anteile der einzelnen Mitglieder nicht ausgeschieden werden dürfen. Es ist unveräußerlich und unvererblich und niemand kann auf Teilung klagen.
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluß eines Rückgriffs auf die einzelnen Mitglieder.
V. Auflösung
§ 13
Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen für gemeinnützige Zwecke der Evangelischen Studentengemeinde und der Katholischen Studentengemeinde zu Magdeburg auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Über den gemeinnützigen Charakter der Verwendung des Vermögens ist vor Ausführung des Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Bestätigung des Finanzamtes zu beantragen. Wird diese Bestätigung versagt, so muß über die Verwendung des Vermögens von der Mitgliederversammlung ein neuer Beschluß gefaßt werden.
Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestellenden Liquidatoren oder, falls solche nicht bestellt werden, durch den letzten Vorstand.
TU Wohnheim 2, Wohnheimclub, am 24.05.1990.
Neu gefasst auf der Mitgliederversammlung zu Magdeburg,
Bürgerhaus Diesdorf, Torplatz 4, 39110 Magdeburg, am 28.01.2017.